Privatisierung der Wasserversorgung aus ordnungstheoretischer Perspektive
Mario Hesse; Thomas Lenk; Oliver Rottmann
Die Wasserver- und -entsorgung in Deutschland unterliegt nach dem Sozialstaats-prinzip bezüglich des besonders schutzwürdigen Gutes Wasser verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dem Bund obliegt die Rahmengesetzgebung, die Leistungserbringung liegt wiederum bei den Kommunen, die im Rahmen des gewährleistenden Staates die Versorgung zumindest sicherzustellen haben. Im Rahmen der Wasserversorgung können die Gemeinden dabei selbst entscheiden, ob sie die Leistung selbst erstellen oder durch Dritte erbringen lassen. Vor diesem Hintergrund zielt eine private Beteiligung an der Wasserversorgung seitens der Kommune vor allem auf einnahmeseitige Aspekte, vor allem hinsichtlich eines hohen (Teil-)Verkaufserlöses. Ob sich dabei allerdings die ebenfalls erhofften Effizienzgewinne realisieren lassen, die sich dann wiederum in günstigen Verbraucherpreisen niederschlagen, lässt sich nicht allgemein verbindlich darlegen. Vielmehr wurde im Rahmen einer punktuellen empirischen Betrachtung deutlich, dass sich die Wasserpreise sowohl aus öffentlichem als auch teilprivatisiertem Angebot wenig unterscheiden. Eine Ausnahme bildet dabei die Gruppe der Versorger, die zu mehr als 75 % privatisiert wurden. Bei diesen Anbietern lag der Preis im Durchschnitt wesentlich höher als bei den andern Eigentümerstrukturen. Allerdings war diese Gruppe deutlich schwächer besetzt als die übrigen. Ebenfalls ist anzumerken, dass im Rahmen der Ceteris-paribus-Analyse Einflussfaktoren auf Trinkwasserpreise ausgeklammert wurden, die Versorgungsunternehmen nicht beeinflussen können, wie bspw. Wasserverfügbarkeit oder topographische Bedingungen. Andererseits kann nicht genau dargelegt werden, inwieweit durch eine Beteiligung Privater Effizienzpotenziale in Preissenkungen münden.