Die sogenannte "No-Bail-Out-Klausel" des Art. 125 AEUV verbietet einen Einstand der Union oder der Mitgliedstaaten für die Schulden oder Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaates. Auf Druck der deutschen Verhandlungsführer wurde die Nichtbeistands-Klausel mit dem Vertrag von Maastricht...