Nach Artikel VI Abs. 3 GATT kann ein Sonderzoll als Ausgleichszoll erhoben werden, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen. Den Ausgleichszöllen wird bisher weder im nationalen Recht und in...