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Gesetzliche Krankenversicherungen dürfen nach derzeitiger Auffassung des Bundesversicherungsamts aus Risikogründen Pensionsrückstellungen nicht in Form von Aktien anlegen. In der Arbeit wird gezeigt, dass in der hierfür maßgeblichen Gesetzesgrundlage (§80 Sozialgesetzbuch IV) bereits auch...
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Restrukturierung des Bankengeschäfts in Deutschland etabliert. Die vorliegende Arbeit gibt auf transparente Weise den aktuellen Stand …
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