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Abschließend ist festzustellen, dass Abfindungsvereinbarungen mitVorstandsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften nach Sinn und Zweck desVorstOG der Pflicht zur individualisierten Offenlegung nach § 285 Abs. 1 Nr. 9 a)HGB unterfallen.51 Die Abfindungszahlungen müssen der...
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