Redenius-Hövermann, Julia - Institute for Law and Finance <Frankfurt, Main> - 2008
Abschließend ist festzustellen, dass Abfindungsvereinbarungen mitVorstandsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften nach Sinn und Zweck desVorstOG der Pflicht zur individualisierten Offenlegung nach § 285 Abs. 1 Nr. 9 a)HGB unterfallen.51 Die Abfindungszahlungen müssen der...