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Aktieninvestments eines Lebensversicherungsunternehmens, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sind gemäß §341 b HGB nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften des HGB zu bewerten. Damit müssen sie, dem gemilderten iederstwertprinzip folgend, nur...
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