Baums, Theodor - Institute for Law and Finance <Frankfurt, Main> - 2008
Im Normalfall, in dem Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß feststellen (vgl. § 172AktG), können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in „andereGewinnrücklagen“1 einstellen (§ 58 Abs. 2 S. 1 AktG). Die Satzung kann Vorstand undAufsichtsrat zur...