Art. 9 der europäischen Wasserrahmenrichtlinie trägt den Mitgliedsstaaten auf, bis 2010 die nationalen Anforderungen an die Entgelte für Wasserdienstleistungen am Prinzip der Kosten-deckung einschließlich Umwelt- und Ressourcenkosten auszurichten, um effiziente Anreize für die Nutzung...