Albrecht, Peter; Kantar, Cemil - Universität <Mannheim> / Lehrstuhl für Allgemeine … - 2003
Aktieninvestments eines Lebensversicherungsunternehmens, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sind gemäß §341 b HGB nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften des HGB zu bewerten. Damit müssen sie, dem gemilderten iederstwertprinzip folgend, nur...