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Der Entwurf eines Gesetzes zurUmsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) enthält vielmehr als nur die Umsetzung der Richtlinie über die Ausübung bestimmter Rechte vonAktionären in börsennotierten Gesellschaften (sog. Aktionärsrechterichtlinie), die bis 3.August 2009 zu erfolgen hat....
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„Reform besteht in der Entfernung des Überflüssigen“. Das ist der Wahlspruch des Entwurfeszum MoMiG1. Unsere unzeitgemäße GmbH soll eine Neugestalt erhalten, damit sie den aufkommendenWettbewerb mit ihren europäischen Verwandten aushalte. Die Ära regionalerSonderwege habe zu enden und...
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Mit § 120 Abs. 4 AktG hat der Gesetzgeber zum 5.8.2009 das beratende Votum zumSystem der Vorstandsvergütung als eigenständigen Beschlussgegenstand auf derHauptversammlung der börsennotierten Aktiengesellschaft eingeführt. Die Regelungkommt unvorbereitet und überraschend, sie folgt einem...
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Der Gesetzgeber hat bei der Entstehung des SoFFin auf bekannte Gesetzesmodelle zurückgegriffen.Sondervermögen sind grundsätzlich keine juristischen Personen und auch nichtrechtsfähig. Der SoFFin ist gleichwohl rechtlich selbstständig und damit im Sinne des öffentlichenRechts...
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Vor Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes1 mit Wirkung zum 28. Dezember 2007war die Investmentaktiengesellschaft zwingend als self-managed investment company ausgestaltet.Der Gesetzgeber hatte bis dato nicht von der in Art. 13a ff. der Richtlinie 85/611/EWG(OGAW-Richtlinie)2...
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Die voranstehenden Überlegungen haben gezeigt, dass es, je nach dentatsächlichen Gegebenheiten, unterschiedliche und unterschiedlich zugewichtende Interessen der Gesellschaften daran geben kann, im Zeitraumzwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (wenn die Satzung eine Anmeldungvorsieht) und dem...
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Der Deregulierungsansatz, der eine Differenzierung zwischen börsen- und nichtbörsennotiertenAktiengesellschaften vorsieht, ist nicht zu befürworten. Vor dem Hintergrund der rechtsvergleichendenBetrachtung der Beispiele Großbritannien und der USA stellt sich vielmehr eine...
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1. Das Erfordernis der Vollwertigkeit in §§ 57 Abs. 1 S. 2 AktG, 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG sollsicherstellen, dass eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschafter keinen Kredit gewährt, wenndie Einbringlichkeit ihrer Ansprüche zweifelhaft erscheint. Soweit Kredite aus gebundenemVermögen stammen,...
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Die vorstehenden Überlegungen zeigen die Komplexität eines Versuches auf, Cash SettledEquity-Instrumente kapitalmarktrechtlich einzufangen, um die Umgehung vonMitteilungspflichten und das Anschleichen an Zielunternehmen mit Hilfe dieser Instrumentetunlichst auszuschalten. Diese Schwierigkeiten...
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In meinem Vortrag habe ich mich mit den eher technischen Bestimmungen desReferentenentwurfs des Schuldverschreibungsgesetzes1 zu den Anforderungen andie Beschlüsse der Gläubigerversammlung und vor allem mit ihrer gerichtlichenKontrolle zu befassen. Diese technischen Fragen lassen sich freilich...
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