Gesetzliche Krankenversicherungen dürfen nach derzeitiger Auffassung des Bundesversicherungsamts aus Risikogründen Pensionsrückstellungen nicht in Form von Aktien anlegen. In der Arbeit wird gezeigt, dass in der hierfür maßgeblichen Gesetzesgrundlage (§80 Sozialgesetzbuch IV) bereits auch...