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1. Das Erfordernis der Vollwertigkeit in §§ 57 Abs. 1 S. 2 AktG, 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG sollsicherstellen, dass eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschafter keinen Kredit gewährt, wenndie Einbringlichkeit ihrer Ansprüche zweifelhaft erscheint. Soweit Kredite aus gebundenemVermögen stammen,...
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Die vorstehenden Überlegungen zeigen die Komplexität eines Versuches auf, Cash SettledEquity-Instrumente kapitalmarktrechtlich einzufangen, um die Umgehung vonMitteilungspflichten und das Anschleichen an Zielunternehmen mit Hilfe dieser Instrumentetunlichst auszuschalten. Diese Schwierigkeiten...
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Thomas Huertas vom Institue for Law and Finance an der Goethe-Universität Frankfurt wirft in dem Workingpaper "Containment and Cure:Some Perspectives on the Current Crisis" hauptsächlich zwei Fragen auf: Die Frage nach der Ursache der Weltwirtschaftskrise und wie man eine solche in Zukunft...
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Der Liquiditätsschutz durch das Zahlungsverbot nach § 92 Abs. 2 S. 3 AktG ergänzt die aufdie Erhaltung des bilanziellen Vermögens gerichtete Vermögensbindung durch § 57 AktG.Anders als die Vermögensbindung gilt das Zahlungsverbot unabhängig davon, ob derZahlungsempfänger eine...
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Der Entwurf eines Gesetzes zurUmsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) enthält vielmehr als nur die Umsetzung der Richtlinie über die Ausübung bestimmter Rechte vonAktionären in börsennotierten Gesellschaften (sog. Aktionärsrechterichtlinie), die bis 3.August 2009 zu erfolgen hat....
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Abschließend ist festzustellen, dass Abfindungsvereinbarungen mitVorstandsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften nach Sinn und Zweck desVorstOG der Pflicht zur individualisierten Offenlegung nach § 285 Abs. 1 Nr. 9 a)HGB unterfallen.51 Die Abfindungszahlungen müssen der...
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Allein die kurze Schilderung der Entwicklung des Gesellschaftsrechts in den GUSStaatenzeigt die Notwendigkeit der Reformen auf diesem Gebiet. Wichtig ist, dassdie Länder, die traditionell zur kontinental-europäischen Rechtsfamilie gehören, imRahmen dieser Familie bleiben. Die kritiklose und...
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Das UMAG hat das Recht der Hauptversammlung nach langen Kontroversen überLegitimation, Hinterlegung, Nachweisstichtag und Fristen stark verändert1. Das Fristenregimewurde um einen Termin – den record date – und eine neue Berechnungsregel in§ 123 Abs. 4 AktG ergänzt. Aber das Fristenthema...
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In meinem Vortrag habe ich mich mit den eher technischen Bestimmungen desReferentenentwurfs des Schuldverschreibungsgesetzes1 zu den Anforderungen andie Beschlüsse der Gläubigerversammlung und vor allem mit ihrer gerichtlichenKontrolle zu befassen. Diese technischen Fragen lassen sich freilich...
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Im Normalfall, in dem Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß feststellen (vgl. § 172AktG), können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in „andereGewinnrücklagen“1 einstellen (§ 58 Abs. 2 S. 1 AktG). Die Satzung kann Vorstand undAufsichtsrat zur...
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