Auswirkungen einer Versicherungspflicht der Selbständigen in der Gesetzlichen Rentenversicherung
In dieser Studie wird die Einbeziehung der Selbständigen in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) hinsichtlich ihrer ökonomischen Rechtfertigung und ihrer theoretischen sowie empirischen Wirkungen analysiert. Die Auswirkungen für den Beitragssatz werden zunächst anhand eines theoretischen Modells aufgezeigt und dann mit Hilfe des Rentensimulationsmodells MEA-Pensim anhand verschiedener Szenarien simuliert. Es zeigt sich, dass die Einbeziehung der Selbständigen kurz- und mittelfristig zu Beitragssatzsenkungen führt, da der neu einbezogene Personenkreis Beiträge zahlt, zunächst jedoch kaum Leistungen beansprucht. Das Ausmaß des anfänglichen Beitragssatzeffekts hängt im Wesentlichen von der angenommenen Beitragsbemessungsgrundlage, von der Größe und Eigenschaften des einbezogenen Personenkreises (alle Selbständige oder nur die Soloselbständigen) und von dem Alter ab, ab dem Vertrauensschutz für die derzeitigen Selbständigen besteht (Einbeziehung der Selbständigen unter 50 Jahre oder unter 30 Jahre). Der maximale mittelfristige Beitragssatzeffekt ergibt sich bei der Einbeziehung aller Selbständigen mit dem Nettoeinkommen als Beitrags-grundlage und beträgt 1,3 Prozentpunkte. Das Standardrentenniveau wäre in diesem Fall um 2,1 Prozentpunkte höher. Eine alternative Reformoption einer Einbeziehung der Soloselbständigen würde dagegen nur einem um maximal 0,6 Prozentpunkte niedrigeren Beitragssatz bewirken. Langfristig (in den 2060er Jahren) erreicht der Beitragssatz in allen betrachteten Szenarien das gleiche Niveau, das er ohne die Einbeziehung der Selbständigen erreichen würde. Unterstellt man eine höhere Lebenserwartung der Selbständigen ist langfristig der Beitragssatz sogar geringfügig höher als ohne die Einbeziehung der Selbständigen. Hinsichtlich der Effizienzeffekte wirkt sich die Reform positiv für diejenigen Geburtsjahrgänge der „Altversicherten“ aus, die in dem Zeitraum, in dem der Beitragssatz unter dem Beitragssatz im Status quo liegt, Beitragszahler sind. Auch mit Blick auf die intergenerative Gleichbehandlung der „Altversicherten“ ergibt sich eine Verbesserung, da vor allem die mittleren Generationen der 1960er bis 1980er Jahre entlastet werden. Die einbezogenen Selbständigen müssen dagegen die interpersonelle Umverteilung zu den Altversicherten finanzieren, und es kommt zu einer höheren (impliziten) Steuerbelastung, die zu Ausweichreaktionen wie bspw. die Geschäftsaufgabe führen kann.