Das deutsche Mindestlohngesetz : eine erste ökonomische Bewertung
Hagen Lesch; Alexander Mayer; Lisa Schmid
Von der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 dürften etwa 13,7 Prozent aller Arbeitnehmer - das sind 4,6 Millionen - betroffen sein. Im Osten sind fast doppelt so viele Arbeitnehmer betroffen wie im Westen. Um die Eingriffsintensität auf das westdeutsche Niveau zu senken, dürfte der Mindestlohn im Osten lediglich 7,00 Euro je Stunde betragen. Der Mindestlohn bedeutet demnach vor allem für den Osten einen signifikanten Arbeitsmarkteingriff, der mit großen beschäftigungspolitischen Risiken einhergeht. Erfahrungen aus Frankreich und dem Vereinigten Königreich zeigen, dass ein moderaterer Einstieg sinnvoll gewesen wäre. Umso mehr kommt es darauf an, für Problemgruppen des Arbeitsmarktes Ausnahmeregelungen vorzusehen. Hier muss der Gesetzesentwurf der Bundesregierung nachbessern. Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung sollten erst ab der Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Noch besser wäre es, alle Berufseinsteiger ohne Berufsabschluss vom Mindestlohn auszunehmen. Das gilt auch für alle Langzeitarbeitslosen. Ohne solche Ausnahmen wird die Bundesregierung mittelfristig gezwungen sein, den Mindestlohn zu subventionieren. Die französischen Erfahrungen zeigen, dass dies erhebliche finanzielle Mittel notwendig macht. Nachbesserungsbedarf am Gesetzesentwurf gibt es auch bei der Mindestlohnanpassung. Die Mindestlohnkommission sollte sich nicht nur nachlaufend an der Tarifentwicklung orientieren, sondern auch an der Arbeitsmarktund Konjunkturentwicklung. Grundlage einer Empfehlung sollte stets eine wissenschaftliche Evaluierung der Mindestlohnwirkungen sein. Dies sollte im Mindestlohngesetz verankert werden.