Deliktische Haftung bei Inanspruchnahme von Telekommunikationsanschlüssen
Roland Kirstein
Die bei unvorsichtiger Internetnutzung möglichen Urheberrechtsverletzungen können erhebliche Schadenssummen aufwerfen; hinzu können Ersatzansprüche für die Kosten von Abmahnungen kommen. Verschuldenshaftung mit der Möglichkeit zur Haftungsbefreiung sollte im Bereich des privaten Internetkonsums daher eine wichtige Rolle spielen. Wenngleich Verschuldenshaftung zwar Anreize zu effizienter Vorsorgewahl bietet, kann aber in ihrem Schatten das Produktmarktergebnis ineffizient sein, wenn der Geschädigte eine dritte Partei ist. Zudem knüpft die Anwendung der Verschuldenshaftung an ein Fehlverhalten (verletzte „Sorgfalt“) an, dessen Vermeidung Haftungsbefreiung erwirkt. Im Hinblick auf die Nutzung durch den Anschlussinhaber selber ist dessen tatsächlich aufgewandte „Sorgfalt“ allerdings für den Rechteinhaber zumeist nur schwer beobachtbar. Der Beitrag zeigt auf, dass die Verschuldungshaftung bei beobachtbarer Sorgfalt nicht zu einem effizienten Vorsorgeverhalten führen wird. Das „Spiel“ zwischen Rechteinhaber und Nutzer hat kein Gleichgewicht in reinen Strategien, sondern lediglich eines in „gemischten“ Strategien. Im Hinblick auf die Nutzung durch unmündige Kinder böte eine verschuldensabhängige Haftung der Eltern als Anschlussinhaber einen Vorteil: Nicht die - zumeist unbeobachtbare - Handlung der konkreten Nutzer ist Haftungsmaßstab, sondern die Vorsorge durch die Eltern, also z.B. das Ausmaß, in dem sie ihre Kinder über Urheberrechtsverletzungen oder das Internetverhalten ihrer Kinder überwacht haben. Jedoch kann es zwischen Eltern und Kindern zu einer Interaktion kommen, die lediglich ein Gleichgewicht in gemischten Strategien aufweist, welches ineffizient ist.