Der Europäische Gerichtshof EuGH als Bremsklotz einer effizienten und koordinierten Unternehmensbesteuerung in Europa?
In der Europäischen Union gilt das in den einschlägigen EU-Verträgen kodifizierte Binnenmarktprinzip. Vor allem dann, wenn nationale Normen der Verwirklichung der EU-Ziele zuwiderlaufen können, wird den Mitgliedstaaten ein einheitliches und koordiniertes politisches Vorgehen abverlangt. Insbesondere Maßnahmen, die eine Ungleichbehandlung in- und ausländischer Akteure bewirken, können oftmals gegen den Einheitlichen Europäischen Binnenmarkt verstoßen und müssen daher verworfen werden. Während der Bereich der indirekten Besteuerung nach Art. 93 EGV einem klaren Harmonisierungsgebot unterliegt, findet sich für den Bereich der direkten Steuern keine entsprechende Norm, obwohl eine EU Zielbeeinflussung scheinbar eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Die gesetzgeberische Kompetenz der Mitgliedsländer zur supranationalen Zielerreichung führt zu einer völlig arteigenen und ineffizienten Gesetzgebung. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll erörtert werden, worin die ineffiziente Gesetzgebung besteht und warum diese seit Jahrzehnten aufrechterhalten wird. Dazu ist es nötig, die eminente Bedeutung der Unternehmensbesteuerung zunächst in quantitativer, dann in qualitativer Hinsicht herauszuarbeiten. Die Charakterisierung der quantitativen und qualitativen Bedeutung für die EU und die Mitgliedstaaten offenbart unmittelbar, wie es zu der gegenwärtigen Gesetzgebung kommen konnte. In diesem Zusammenhang wird dem EuGH eine erweiterte Rolle zugesprochen, die über die reine Rechtsentscheidungsbefugnis hinausgeht und aus einer defizitären Kompetenzverteilung resultiert. Hieran anknüpfend kann auf die Logik hinter den Vorschlägen der Europäischen Kommission eingegangen werden. Mit einem möglichen Reformansatz auf Basis der Kommissionsvorschläge wird die Arbeit abgeschlossen.