Die Anerkennung fremdstaatlicher Enteignungen nach deutschem internationalem Enteignungsrecht
Die deutsche Rechtsprechung hält trotz früh geäußerter Kritik für alle Bereiche des IER am Grundsatz der Territorialität in st. Rspr. fest. Gleiches gilt für die hL. Damit beschränkt sich die Prüfung einer fremdstaatlichen Enteignung auf die Belegenheit des enteigneten Vermögenswertes im Gebiet des Enteignerstaates sowie auf die Vereinbarkeit der Enteignung mit dem inländischen ordre public. Hauptansatzpunkte der Kritik sind einmal die an der Geltung des Territorialitätsprinzips geäußerten Zweifel, weiterhin die Schwächen des Belegenheitsbegriffs, die durch das Territorialitätsprinzip bedingte Verlagerung der Prüfung in den ordre public sowie die mangelnde Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts durch die hL. Im Rahmen dieses Überblicks konnten nur einige wenige der Probleme des deutschen internationalen Enteignungsrechts aufgeworfen werden. Deutlich geworden dürfte aber sein, daß die scheinbar einfache Lösung der hM. insbesondere was die komplexen Fragen im Zusammenhang mit der Enteignung von Gesellschaften betrifft, auf schwer zu überwindende Schwierigkeiten stößt. Dies zeigen auch die vielfältigen Vorschläge, durch Abkehr von den Grundsätzen der hM und vor allem durch Bildung positiver Anerkennungsvoraussetzungen die bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen. Notwendig ist hier der Versuch, nicht nur auf einzelstaatlicher, sondern auf internationaler Ebene eine konsensfähige Lösung zu finden.
Year of publication: |
1988
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Authors: | Ambrosch, Karin |
Institutions: | Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, Universität Konstanz |
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