Die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung: Ein Kommentar zum Gesetzentwurf zum GKV-FinG
Für die schwarz-gelbe Regierungskoalition stand im ersten Regierungsjahr 2010 eine Gesundheitsreform weit oben auf der Agenda. Ihr Hauptziel sollte darin bestehen, durch die Einführung einer Gesundheitsprämie mit Sozialausgleich eine grundlegende Finanzierungsreform der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erreichen. Gleichzeitig steht die Politik vor der konkreten Herausforderung, eine für das kommende Jahr in der GKV befürchtete Finanzierungslücke in Höhe von 11 Mrd. EUR zu schließen. Vor diesem Hintergrund diskutiert diese RWI-Position den Gesetzesentwurf zum GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG, in der Fassung vom 25.8.2010). Insgesamt geht das GKV-FinG den richtigen Weg, weil künftig Ausgabenzuwächse über Zusatzprämien in Verbindung mit einem Sozialausgleich finanziert werden sollen (vgl. auch Richter 2010). Allerdings soll der Sozialausgleich zunächst nur an das beitragspflichtige Einkommen (BPE) und nicht wie im Steuersystem, was sozial gerechter wäre, an die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines GKV-Mitglieds gekoppelt werden. Auf Grund der gegebenen politischen Rahmenbedingungen erscheint derzeit jedoch keine andere Lösung möglich zu sein. Man kann sich allerdings durchaus damit trösten, dass der Sozialausgleich auf diese Weise relativ unbürokratisch durchgeführt werden kann. Im Vergleich zum Status quo handelt es sich somit in jedem Fall um eine Verbesserung: Statt nur isoliert zwischen den jeweiligen Versicherten der einzelnen Kassen wird der Sozialausgleich für die Zusatzprämie künftig über den Gesundheitsfonds, und damit zwischen allen gesetzlich Versicherten, geleistet. Negativ zu bewerten ist jedoch, dass eine langfristige Vereinheitlichung des Krankenversicherungsmarkts offenbar nicht angestrebt wird, sondern die ineffiziente Dualität GKV-PKV aufrecht erhalten werden soll. Hinsichtlich der Ausgabenseite soll vor allem das Preiswachstum von Gesundheitsleistungen in den Jahren 2011 und 2012 beschränkt werden. Notwendige Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz in der Leistungserbringung sind hingegen nicht vorgesehen. Auch scheinen die vorgesehenen Kostendämpfungsmaßnahmen nicht ausgewogen über alle Leistungserbringer verteilt zu sein. Im aktuellen Gesetzesentwurf sind die Krankenhäuser unverhältnismäßig stark betroffen. Auf Seiten der Leistungserbringer besteht daher im Gesetzentwurf zum GKV-FinG noch Handlungsbedarf.