Die Pr?fung des Risikomanagementsystems im Rahmen der Abschlusspr?fung
Bei b?rsennotierten Aktiengesellschaften ist im Rahmen der Abschlusspr?fung die Erf?llung der Vorstandsverpflichtung nach ? 91 Abs. 2 AktG zu beurteilen. Der Anwendungsbereich der Vorstandsverpflichtung in ? 91 Abs. 2 AktG umfasst nicht nur das Risikofr?herkennungssystem, sondern erstreckt sich auf das umfassendere ?berwachungssystem. Die Einrichtung eines ?berwachungssystems durch den Vorstand stellt nach dem Wortlaut des ? 91 Abs. 2 AktG eine geeignete Ma?nahme zur Fr?herkennung bestandsgef?hrdender Entwicklungen dar. Bei der Festlegung des Anwendungsbereichs von ? 91 Abs. 2 AktG bzw. der Definition des ?berwachungssystems kann auf die international ?bliche Begriffsbestimmung des COSO-Reports zur?ckgegriffen werden. Zwar ist die Verpflichtung zu geeigneter Risikohandhabung des Vorstands nicht Gegenstand der Vorstandsverpflichtung nach ? 91 Abs. 2 AktG, sie kann allerdings aus ?? 76, 93 AktG abgeleitet werden. Nach ? 317 Abs. 4 HGB hat der Abschlusspr?fer zu beurteilen, ob das nach ? 91 Abs. 2 AktG eingerichtete ?berwachungssystem geeignet ist. Zwar ist die Risikohandhabung nicht Gegenstand der Pr?fung nach ? 317 Abs. 4 HGB, gleichwohl hat der Abschlusspr?fer bei der Beurteilung des ?berwachungssystems nach ? 317 Abs. 4 HGB und bei der Pr?fung des Lageberichts nach ? 317 Abs. 2 HGB sich mittelbar mit den risikopolitischen Ma?nahmen auseinanderzusetzen, da Informationen ?ber die Risikohandhabung bei der Beurteilung der unmittelbaren Pr?fungsobjekte als wesentliche Informationsgrundlage f?r den Abschlusspr?fer zu erfragen sind. Erkennt der Pr?fer hierbei Anhaltspunkte f?r unangemessene Risikohandhabung, ist er nach ? 321 Abs. 1 S. 3 HGB verpflichtet, den Sachverhalt im Pr?fungsbericht darzustellen. W?hrend derartige Berichtspflichten in der einschl?gigen Literatur bisher kaum untersucht wurden oder mit der ?berwachungspflicht des Aufsichtsrats abgelehnt werden, gebieten im Einzelfall sowohl die gesetzlichen Vorschriften als auch die Erwartungen an die Abschlusspr?fung den Einbezug der Risikohandhabung in die Berichterstattung des Abschlusspr?fers.Geeignete Kriterien f?r die Beurteilung, ob die Risikohandhabung und das ?berwachungssystem ordnungsgem?? sind, k?nnen in praxi kaum ermittelt werden. Nur in Ausnahmef?llen k?nnen die Risikohandhabung oder das ?berwachungssystem als Gesetzesversto? charakterisiert werden. Auch bei einem positiven Pr?fungsurteil ?ber das eingerichtete ?berwachungssystem sind daher Ausf?hrungen zu Bereichen mit (geringf?gigem) Verbesserungsbedarf im Pr?fungsbericht (statt im Management Letter) zweckm??ig, so dass die Berichtsempf?nger sowohl ?ber die Qualit?t des ?berwachungssystems als auch ?ber den Beurteilungsma?stab des Pr?fers informiert werden. Sofern der Abschlusspr?fer Zweifel hat, ob der Vorstand auf wesentliche Risiken in geeigneter Weise reagiert, ist es im Einzelfall zweckm??ig, neben den nach ? 321 Abs. 1 S. 3 HGB berichtspflichtigen bestandsgef?hrdenden bzw. entwicklungsbeeintr?chtigenden Tatsachen die getroffenen oder geplanten Ma?nahmen zur Risikobew?ltigung im Pr?fungsbericht darzustellen. Die allgemeinen Gesch?ftsf?hrerpflichten bestehen im Grundsatz unabh?ngig von der Rechtsform. Bei pr?fungspflichtigen GmbHs und GmbH & Co. KGs besteht die Pflicht zur Einrichtung eines systematischen Risikomanagementsystems, selbst wenn diese Verpflichtung nicht explizit geregelt ist. Das Risikomanagementsystem ist bei nicht b?rsennotierten Gesellschaften nicht origin?r pr?fungspflichtig. Bei der Pr?fung der Fortbestandspr?misse, bei einzelnen R?ckstellungssachverhalten oder au?erplanm??igen Abschreibungen sowie bei der Pr?fung des Lageberichts hat der Pr?fer sich mittelbar mit dem Risikomanagementsystem auseinanderzusetzen. Insbesondere der IDW PS 230 ?Kenntnisse ?ber die Gesch?ftst?tigkeit sowie das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des zu pr?fenden Unternehmen im Rahmen der Abschlusspr?fung? pr?zisiert hierbei die Pflichten des Abschlusspr?fers zur Informationsbeschaffung. Der Pr?fer hat sich spezifisches Wissen ?ber die Gesch?ftsrisiken, ?ber den Umgang mit Gesch?ftsrisiken sowie ?ber die Gesch?ftsprozesse anzueignen. Sofern Anhaltspunkte f?r ein unangemessenes Risikomanagementsystem vom Abschlusspr?fer festgestellt werden, hat er hier?ber im Pr?fungsbericht zu berichten.
Alternative title: | Audit of the risk management system in the audit of the financial statements |
---|---|
Year of publication: |
2006
|
Authors: | Keim, Matthias |
Publisher: |
Universit?tsbibliothek Bamberg / Fakult?t Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Fakult?t Sozial- und Wirtschaftswissenschaften |
Subject: | Grunds?tze ordnungsgem??er Abschlusspr?fung | Internes Kontrollsystem | Mindestanforderungen an das Risikomanagement | Jahresabschlusspr?fung | Risikomanagement | Unabh?ngigkeit | Gesch?ftsf?hrerpflichten | Mindestanforderungen | Independence |
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