Die Spielbankabgabe und die Beteiligung der Gemeinden an ihrem Aufkommen – zugleich ein Beitrag zu den finanzverfassungsrechtlichen Ansprüchen der Gemeinden
Die Spielbankenunternehmer haben in Nordrhein-Westfalen eine Spielbankabgabe in Höhe von 80 % der Bruttospielerträge zu entrichten, § 4 Abs. 2 Satz 1 des Spielbankengesetzes NW. Nach Absatz 3 derselben Norm sind sie dafür von denjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen. Ein „angemessener“ Anteil dieser Abgabe ist den jeweiligen Spiel-bankgemeinden wegen der Befreiung des Spielbankunternehmers von Gemeindesteuern zuzuwenden. Durch Rechtsverordnung bestimmt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister die Höhe dieses Anteils, § 4 Abs. 2 Satz 3 Spielbankgesetz NW. Dies ist in § 1 der Verord-nung über den Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe vom 8. Mai 1985 geschehen. Nr. 7 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 hat diesen Anteil von 15 % auf 12 % abgesenkt. Die Absenkung ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten, § 2 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006. Als Folge von Artikel 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen wird die zu zahlende Umsatzsteuer seit dem 6. Mai 2006 auf die Spielbankabgabe angerechnet. Das bedeutet, dass sich der Landesanteil an den Bruttospielerträgen um die anzurechnende Umsatzsteuer verringert. Im Folgenden soll untersucht werden, ob Rechte der Spielbankgemeinden in Nordrhein-Westfalen verletzt worden sind. Es handelt sich um die Städte Aachen, Bad Oeynhausen, Dortmund und Duisburg.
Year of publication: |
2007
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Authors: | Siekmann, Helmut |
Institutions: | House of Finance, Goethe Universität Frankfurt am Main |
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