Die vorherrschenden Auffassungen darüber, was Gegenstand staatlicher Gestaltungsmacht sein soll, haben sich im Zuge der neuzeitlichen Staatsentwicklung mehrfach geändert. Sie werden hier zu vier Diskursen - Polizeistaat, Rechtsstaat, Sozialstaat, Steuerungsstaat - verdichtet, welche im Sinne eines Sequenzmodells auf die fortschreitende strukturelle Verselbständigung und funktionale Spezialisierung von gesellschaftlichen Teilsphären bezogen werden. Jüngste Umthematisierungen von Staatsaufgaben muten dem Staat nicht mehr problembezogen intervenierendes, sondern steuerndes, systembeeinflussendes Handeln zu. Dies hat nachhaltige Konsequenzen für die Staatstheorie und Staatspraxis: An die Stelle obsoleter Souveränitätsvorstellungen und dezidierter Hoheitsansprüche müssen lernfähige Formen der politischen Willensbildung und ein reflektierter Umgang mit dem Recht als dem Organisationsmittel des Staates treten.