Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung
Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind zentrale Begriffe des Raumordnungsrechts, die in § 3 Raumordnungsgesetz (ROG) definiert und an die in §4 ROG gegenüber öffentlichen Stellen und ihnen gleichgestellte Personen des Privatrechts bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden.