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Nach dem in Art. 20 und 28 GG festgeschriebenen Sozialstaatsprinzip ist der Staat verpflichtet, für ein funktionierendes Krankenhauswesen im Sinne einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern zu sorgen. Es ist dem Staat jedoch überlassen, wie er diesen...
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Nach dem in Art. 20 und 28 GG festgeschriebenen Sozialstaatsprinzip ist der Staat verpflichtet, für ein funktionierendes Krankenhauswesen im Sinne einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern zu sorgen. Es ist dem Staat jedoch überlassen, wie er diesen...
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Nach dem in Art. 20 und 28 GG festgeschriebenen Sozialstaatsprinzip ist der Staat verpflichtet, für ein funktionierendes Krankenhauswesen im Sinne einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern zu sorgen. Es ist dem Staat jedoch überlassen, wie er diesen...
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